Diese Regelung gilt für Praxispublikationen wie Merkblätter, Dossiers, Faktenblätter, etc.; für Praxistipps aus EU-Projekten gibt es andere Regeln. Sie definiert den generellen Rahmen – Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich und können individuell verhandelt werden.
1. Grundsätzliche Leitlinien für eine Mitherausgeberschaft:
Mitherausgeberschaften sind bei einer FiBL Praxispublikation möglich, wenn eine der folgenden vier Optionen erfüllt ist:
1.1 Finanzielle Beteiligung
- Die herausgebenden Organisationen teilen sich die Produktionskosten zu gleichen Teilen auf (Arbeitszeit der Autor*innen, Redaktion, Grafik).
- Zusätzlich kann sie auch eine inhaltliche Mitarbeit leisten.
1.2 Inhaltliche Beteiligung
Die Organisation stellt mindestens eine*n Autor*in, der*die substanzielle inhaltliche Mitarbeit leistet.
1.3 Strategische Mitherausgeberschaft
Mit der Organisation besteht eine vertraglich gesicherte, strategische Partnerschaft, welche die Reichweite und den Einfluss der Publikation signifikant erhöht (z. B. Zusammenarbeit mit IFOAM oder Bioverbänden).
1.4 Übersetzung
Eine Mitherausgeberschaft ist auch ohne inhaltliche Beteiligung möglich, wenn die mitherausgebende Organisation die Übersetzung und eventuell auch das Layout der Publikation übernimmt. Idealerweise passt die Organisation auch den Inhalt an die Gegebenheiten des Landes an. Das FiBL übernimmt oder kontrolliert je nach Vereinbarung das Layout (Formatierungen, Darstellung), prüft die Publikation formal (v.a. Titelseite und Impressum) und erhält das Recht, die Publikation im FiBL Shop zu veröffentlichen. Für die Qualität der Übersetzung und die Richtigkeit von Anpassungen ist die übersetzende Organisation verantwortlich.
1.5 Zusätzliche Verpflichtungen der Mitherausgebenden Institutionen, gilt für alle 4 Optionen
- Mitherausgebende Institutionen sollen die Publikation aktiv promoten, in ihren Vertrieb aufnehmen und deren Aktualisierung sicherstellen. Falls dies nicht möglich ist, ist eine individuelle Regelung erforderlich.
- Bei Neuauflagen gelten die gleichen Regeln wie bei der Erstveröffentlichung; eine erneute Verhandlung der Bedingungen ist erforderlich.
- Ehemalige Herausgeberschaften werden im Impressum vermerkt.
- Die inhaltliche Kontrolle muss durch die Mitherausgeberschaft intern abgestimmt sein (Vier-Augen-Prinzip oder Freigabe durch zuständige Leitungspersonen, insbesondere bei politisch sensiblen Themen).
2. Rechte und Pflichten der Herausgeberschaft
2.1 Rechte des FiBL
- Das FiBL darf die Publikation unbefristet nutzen und im FiBL Shop kostenlos oder als kostenpflichtige Druckversion anbieten.
- Das FiBL archiviert die Publikation auf Organic E-prints oder in Absprache mit der Mitherausgeberschaft.
- Publikationen erscheinen in der Regel im FiBL Design. Ausnahmen sind begründet möglich (z. B. bei Co-Branding mit strategischen Partnern).
- Publikationen entsprechen formal den vom FiBL formulierten Bedingungen, die FiBL intern in der Checkliste Publikationen Pre-Print definiert sind
- Das Copyright liegt bei FiBL und den mitherausgebenden Institutionen. Regelung zur Weiterverwendung: Eine gegenseitige Information ist erforderlich, wenn Texte in anderen Publikationen oder Medien genutzt werden oder eine Neuauflage geplant ist.
- Das FiBL legt in Absprache mit der Autorenschaft den Aufbau und den Inhalt der Publikation fest.
- Das FiBL stimmt die Länge der Publikation auf den Inhalt ab.
- Das FiBL legt in Absprache mit der Autorenschaft einen Zeitplan für die Erstellung der Publikation fest.
2.2 Rechte der mitherausgebenden Institutionen
- Die mitherausgebende/n Institution/en hat/haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie das FiBL (siehe 2.1).
- Die Publikation kann auf der eigenen Website der mitherausgebenden Institution oder einer Projektwebsite veröffentlicht werden.
- Es wird empfohlen, dass die mitherausgebenden Institutionen auf den FiBL Shop verlinken, um verschiedene Versionen der Publikation zu vermeiden.
2.3 Pflichten des FiBL
- Das FiBL stellt eine hohe Qualität der Inhalte sicher.
- Das FiBL koordiniert den Produktionsprozess.
- Das FiBL stellt die langfristige Verfügbarkeit der Publikationen sicher (inkl. Archivierung aller dazugehörigen Dateien).
- Das FiBL informiert die mitherausgebenden Institutionen zu Arbeitsbeginn über den geplanten Aufbau und Inhalt der Publikation, sowie über den Erstellungszeitplan.
- Das FiBL kommuniziert die Veröffentlichung der Publikation in seinen Medienkanälen und -verteilern des FiBL in Absprache mit den mitherausgebenden Organisationen.
2.4 Pflichten der mitherausgebenden Institutionen
- Erfüllung der vereinbarten Beteiligung gemäss der gewählten Option (siehe 1.1, 1.2, 1.3, 1.4)
- Archivierung der Dateien im Fall, dass das Layout von einer der mitherausgebenden Institutionen übernommen wurde.
- Aktive Kommunikation/Bewerbung der Publikation in den eigenen Medienkanälen und -verteilern in Absprache mit dem FiBL (siehe 1.5)
- Sicherstellung der internen Freigabeprozesse (siehe 1.5)
- Mitwirkung bei der Aktualisierung (falls vereinbart; siehe 1.5)
3. Spezifische Regelungen
3.1 Vorgehen bei Neuauflagen
- Die bisherige Mitherausgeberschaft wird vom FiBL über eine geplante Neuauflage informiert und kann sich an der Neuauflage beteiligen. Umgekehrt informiert die Mitherausgeberschaft das FiBL im Fall einer durch sie geplanten Neuauflage und bietet ihr die Beteiligung an.
- In der Regel entscheidet das FiBL, ob eine Publikation aktualisiert wird. Der Anstoss kann aber auch von einer mitherausgebenden Institution kommen.
- Die Mitherausgeberschaft muss die Qualitätssicherung mittragen.
3.2 Vorgehen bei externen Übersetzungen durch an der Ausgangsversion nicht beteiligte Institutionen
- Institutionen, die nicht Mitherausgeber der Ausgangsversion einer FiBL Publikation sind, können vollwertige Mitherausgeber der von ihnen übersetzten Publikation sein. Sie erhalten die Rechte gemäss 2.2.
- Für die übersetzende Institution gelten die gleichen Pflichten wie unter 2.4 aufgeführt.
- Die Herausgeberschaft des für die Übersetzung verwendeten Ausgangstextes (z. B. die englische Version) muss auch für die Übersetzung übernommen werden, ausser eine mitherausgebende Institution verzichtet auf Anfrage auf die Mitherausgeberschaft der Übersetzung.
- Die im Impressum aufgeführte Autorenschaft bleibt in der Übersetzung die gleiche wie im Ausgangstext. Wird der Inhalt nach der Übersetzung verändert, werden die für die Änderungen zuständigen Fachpersonen im Impressum separat erwähnt (z. B. "Mitarbeit an der ukrainischen Ausgabe").
3.3 Sonderfall Bio Suisse und andere Bioverbände
Das FiBL verpflichtet sich die Bio Suisse Richtlinien bzw. die Richtlinien anderer beteiligter Bioverbände als Grundlage zu nehmen.
3.4 Mitherausgeberschaft des FiBL bei anderen Verlagen
Wenn das FiBL selbst als mitherausgebende Institution auftritt, gelten dieselben Kriterien wie für externe Partner. Das FiBL muss einer Publikation aktiv zustimmen.