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Biosaatgut-Info
Schema der drei Verfügbarkeitsstufen
Die BIO SUISSE teilt die Arten und Arten-Untergruppen aufgrund
der Verfügbarkeit von Biosaatgut in drei Stufen ein. Die Zuteilung
zu den Stufen nehmen die jeweiligen Fachkommissionen ein Mal im
Jahr Anfang Oktober vor. Entscheidend ist hierbei das Angebot auf
dem Saatgutmarkt.
Stufe 1
Bio= Pflicht |
Die Verwendung von Sorten aus Biovermehrung
ist Pflicht.
- Dieser Gruppe sind Arten und Arten-Untergruppen
zugeteilt, für die ein praxistaugliches Sortenangebot
aus Biovermehrung vorhanden ist.
- Für den Erwerbsanbau
muss Biosaatgut verwendet werden. (genehmigungspflichtige
Ausnahmen: Sortenversuche, Basissaatgut für die Erzeugung
von Biosaatgut, Erhaltung der genetischen Vielfalt)
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Stufe 2
Bio=Regel
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Die Verwendung von Sorten aus Biovermehrung ist die
Regel.
- Dieser Gruppe sind alle Arten und Arten-Untergruppen
zugeteilt, für die in der laufenden Anbauperiode
einzelne gute Produktionssorten aus Biovermehrung angeboten
werden.
- Für
die Verwendung von Saatgut, das nicht aus biologischer
Vermehrung stammt (d.h. ungebeiztes, konventionelles Saatgut),
muss vorgängig eine Ausnahmegenehmigung eingeholt
werden.
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Stufe 3
Bio= Wunsch
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Die Verwendung von Sorten aus Biovermehrung ist freigestellt.
- Dieser
Gruppe sind Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für
die es bisher kaum biologisch vermehrte, im Bioanbau bewährte
Sorten gibt.
- Ist eine gewünschte Sorte in dieser
Stufe sowohl aus konventioneller wie biologischer Vermehrung
erhältlich, muss die Sorte in Bioqualität bestellt
werden. Ist eine Sorte nur in konventioneller, ungebeizter
Qualität erhältlich, kann das konventionelle
Saatgut ohne Ausnahmegenehmigung verwendet werden.
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©
2008
FiBL Forschungsinstitut für biologischen
Landbau
Last Update
19.07.2004
| Comments: webmaster@fibl.org
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