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Biosaatgut-Info

Schema der drei Verfügbarkeitsstufen

Die BIO SUISSE teilt die Arten und Arten-Untergruppen aufgrund der Verfügbarkeit von Biosaatgut in drei Stufen ein. Die Zuteilung zu den Stufen nehmen die jeweiligen Fachkommissionen ein Mal im Jahr Anfang Oktober vor. Entscheidend ist hierbei das Angebot auf dem Saatgutmarkt.

Stufe 1
Bio= Pflicht

Die Verwendung von Sorten aus Biovermehrung ist Pflicht.

  • Dieser Gruppe sind Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für die ein praxistaugliches Sortenangebot aus Biovermehrung vorhanden ist.
  • Für den Erwerbsanbau muss Biosaatgut verwendet werden. (genehmigungspflichtige Ausnahmen: Sortenversuche, Basissaatgut für die Erzeugung von Biosaatgut, Erhaltung der genetischen Vielfalt)
Stufe 2
Bio=Regel

Die Verwendung von Sorten aus Biovermehrung ist die Regel.

  • Dieser Gruppe sind alle Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für die in der laufenden Anbauperiode einzelne gute Produktionssorten aus Biovermehrung angeboten werden.
  • Für die Verwendung von Saatgut, das nicht aus biologischer Vermehrung stammt (d.h. ungebeiztes, konventionelles Saatgut), muss vorgängig eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden.
Stufe 3
Bio= Wunsch

Die Verwendung von Sorten aus Biovermehrung ist freigestellt.

  • Dieser Gruppe sind Arten und Arten-Untergruppen zugeteilt, für die es bisher kaum biologisch vermehrte, im Bioanbau bewährte Sorten gibt.
  • Ist eine gewünschte Sorte in dieser Stufe sowohl aus konventioneller wie biologischer Vermehrung erhältlich, muss die Sorte in Bioqualität bestellt werden. Ist eine Sorte nur in konventioneller, ungebeizter Qualität erhältlich, kann das konventionelle Saatgut ohne Ausnahmegenehmigung verwendet werden.
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© 2008 FiBL Forschungsinstitut für biologischen Landbau
Last Update 19.07.2004 | Comments: webmaster@fibl.org

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