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Biosaatgut-Info Schweiz
Aktuelle Saatgutregelungen
Neues Merkblatt „Vermehrungsmaterial“ der Markenkommission
Anbau. Das wichtigste daraus in Kürze:
Das gesamte Saatgut-Angebot wird in drei Stufen unterteilt:
Stufe 1 (Bio-Pflicht): Verwendung von Biosaatgut
ist Pflicht
Es sind keine Ausnahmen für den Erwerbsanbau möglich
ausser für Sortenversuche und Erhaltungssorten. Hierfür
muss ein Antrag gestellt werden.
Stufe 2 (Bio-Regel): Verwendung von Biosaatgut ist die Regel
Falls keine geeignete Sorte in Bioqualität verfügbar
ist, kann ein gut begründeter Antrag auf Genehmigung einer
Ausnahme gestellt werden.
Stufe 3 (Bio-Wunsch): Verwendung von Sorten aus Biosaatgut ist
freigestellt:
Ist die gewählte Sorte aus Biovermehrung verfügbar, muss
sie als Biosaatgut angewendet werden. Ist eine Sorte nur in konventioneller
Qualität verfügbar, kann sie ohne Genehmigung eingesetzt
werden.
Ein Ausnahmeantrag zum Gebrauch von konventionellem Saatgut ist
nicht nötig. |
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Ausnahmegründe auf allen Stufen:
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Sortenversuche mit Sorten, die noch nicht als Biosaatgut lieferbar
sind können auf einer beschränkten Fläche (max.
10% eines Satzes oder 10 Aren) nach Meldung durchgeführt
werden.
- Der Anbau von seltenen Sorten zur Erhaltung der Sortenvielfalt ist auf Antrag erlaubt.
Ausnahmegründe für Stufe 2 (Bio = Regel)
- Der Anbau von konventionellem Saatgut ist möglich, wenn
der Landwirt nachweisen kann, dass keine der biologisch angebotenen
Sorten für seine Zwecke geeignet ist.
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Kurz-Infos zu einzelnen Kulturen:
- Getreide: Es steht in der Regel genügend Biosaatgut zur Verfügung. Ausser Bisquitweizen, Winterhafer und Wintertriticale (Stufe 2) sind alle anderen Getreidearten auf Stufe 1, das heisst Ausnahmegesuche sind nur noch möglich für Sortenversuche, Erhaltungssorten und Basissaatgut.
- Kartoffeln: Es steht in der Regel genügend Biopflanzgut zur Verfügung, daher sind alle Pflanzkartoffeln auf Stufe 2. Falls Gesuche bewilligt werden, muss die Preisdifferenz zwischen dem konventionellen und dem biologischen Saatgut in den Biosaatgutfonds einbezahlt werden. Das Geld wird im Folgejahr zur Vergünstigung des Biopflanzgutes verwendet.
- Mais: Die Versorgung an Maissorten ist exzellent. Ausnahmegesuche sind nur noch möglich für Sortenversuche, Erhaltungssorten, Basissaatgut und Polentamais.
- Futterbausaatgut: Wer Mischungen mit mindestens 50 % Anteil Biosamen (40% bei 400er Mischungen) verwendet, benötigt keine Ausnahmebewilligung der Biosaatgutstelle.
- Obst und Beeren: Rechtzeitig bestellen ist Pflicht. Wer keinen Anbauvertrag mit einer Bio-Baumschule vorweisen kann, bekommt keine Ausnahmebewilligung. Für Erdbeersetzlinge können Ausnahmen für EU-Biopflanzgut gewährt werden.
- Zierpflanzen und Gemüse: Es gibt für relativ viele Arten generelle Ausnahmebewilligungen (ohne dass man ein schriftliches Gesuch stellen muss).
Jungpflanzen müssen immer aus Bioproduktion stammen. Details finden sich im Merkblatt „Vermehrungsmaterial“ (.pdf) der Markenkommission Anbau der Bio Suisse.
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©
2008
FiBL Forschungsinstitut für biologischen
Landbau
Last Update
24.11.2006
| Comments: webmaster@fibl.org
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