Berater-Info: Biogemüsebau - Bodenschutz im Winterhalbjahr
Seit Anfang 2006 ist die neue BioSuisse-Weisung zum Bodenschutz in Kraft. Die Umsetzung wird bei der Betriebskontrolle 2007 zum ersten Mal überprüft – Zeit, sich darum zu kümmern!
Was fordert die Weisung?
Zwischen dem 15. November und dem 15. Februar müssen mindestens 50 Prozent der offenen Ackerfläche mit einer Pflanzendecke belegt sein. Als Bedeckung werden angerechnet:
- Überwinternde Kulturen, wie Wintergetreide, überwinternde Körnerleguminosen oder Wintergemüse
- In der vorangegangenen Vegetationsperiode angelegte Kunstwiesen
- Zwischenkulturen/Gründüngungen
- Abgeerntete Kulturen mit intaktem Wurzelwerk
Die ganzjährig begrünte Ackerfläche kann dazu nicht angerechnet werden. Mehrjährige Gemüse-, Kräuter- und Zierpflanzenkulturen gehören nicht zur Ackerfläche. Demnach sind keine Anforderungen an die Fruchtfolge vorgeschrieben.
Alle Gründüngungen des Winterhalbjahres, die länger als fünf Monate auf dem gleichen Feld stehen (Ansaat bis Umbruch), können für die 20 Prozent Ganzjahresbegrünung - gewichtet nach Zeit und Flächen - angerechnet werden. Werden z. B. 2,4 ha Fläche Ende September mit einer Gründüngung eingesät und nach Anfang März umgebrochen (= 5 Monate), so können diese als 1 ha ganzjährige Begrünung angerechnet werden (2,4 ha / 12 Monate x 5 Monate => 1 ha). Sie zählen gleichzeitig auch für die Winterbegrünung, da sie zwischen dem 15. November und dem 15. Februar das Feld bedecken.
Wie die Weisung einfach umsetzen?
- Bis Anfang Oktober möglichst alle abgeernteten Parzellen mit einer Gründüngung einsäen. Flächen, die im kommenden Februar/März bebaut werden, mit einer abfrierenden Gründüngung wie Phacelia, Buchweizen (bis Mitte September) oder Hafer (auch spätsaatverträglich) ansäen. Andere Flächen können bis Mitte September mit Raigras-Inkarnatklee oder Zottelwicke und nach Mitte September mit Grünroggen, Zottelwicke sowie Wintererbsen oder Winterackerbohnen angesät werden.
- Abgeerntete Kulturen mit intaktem Wurzelwerk (wie Kohlarten, Salate, Spinat) die später als 1. Oktober geerntet werden, stehen lassen und erst nach dem 15. Februar 2007 einarbeiten.
- Schwere Böden, die vor Ende April bebaut werden, können im Verlaufe des Winters umgebrochen werden; sie können in diesem Falle aber nicht zu den 50 Prozent winterbedeckten Fläche angerechnet werden.
- Betriebe mit Wintergetreide können zum Beispiel nach der Ernte von Lagerkarotten in der ersten Oktoberhälfte auch noch Winterweizen oder Korn ansäen.
Weitere Informationen:
Kontaktperson am FiBL: Martin Lichtenhahn
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